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   OLG Frankfurt, 08.03.2017 - 11 U 103/15   

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OLG Frankfurt, 08.03.2017 - 11 U 103/15 (https://dejure.org/2017,16903)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.03.2017 - 11 U 103/15 (https://dejure.org/2017,16903)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 2017 - 11 U 103/15 (https://dejure.org/2017,16903)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    EG Richtlinie 2003/55
    Zum Preisanpassungsrecht bei Gasversorgungsverträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zum Preisanpassungsrecht bei Gasversorgungsverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Richtlinie 2003/55
    Unionsrechtskonformität der Rechtsprechung zur ergänzenden Auslegung von Gasversorgungsverträgen bei Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 52/12

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2017 - 11 U 103/15
    Es geht nicht darum, einer unangemessenen Klausel im Wege der Auslegung einen anderen, noch angemessenen Inhalt beizulegen, sondern um die Ausfüllung einer Lücke im Vertragsgefüge, die durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entsteht (BGH, Urteil vom 23 01.2013 - VIII ZR 52/12 Rdnr. 24 ff).

    Dies steht im Einklang mit der beklagtenseits zitierten Richtlinie 93/13/EWG, die ebenfalls auf eine materielle Ausgewogenheit der vertraglichen Regelung abstellt (BGH VIII ZR 52/12 aaO m.w.Nw.).

  • BGH, 03.12.2014 - VIII ZR 370/13

    Zur Rückforderung von Zahlungen, die im Rahmen eines Erdgas-Sonderkundenvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2017 - 11 U 103/15
    Die dargestellten Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung gelten unabhängig davon, ob die formularmäßige Preisanpassungsklausel bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde oder ob sie missbräuchlich und deshalb unwirksam ist (BGH Urteil vom 3.12.2014, VIII ZR 370/13, Rdnr. 23 ff).

    b) Dafür, dass die Parteien im konkreten Fall im Jahre 1995 eine Festpreisabrede getroffen hätten, die eine ergänzende Vertragsauslegung ausschließen würde (vgl. BGH, Urteil vom 3.12.2014, VIII ZR 370/13), hat der Beklagte keine Anhaltspunkte vorgetragen.

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2017 - 11 U 103/15
    Der EuGH hat zwar in mehreren älteren Entscheidung ausgeführt, dass sich der Einzelne bei unzureichender Umsetzung einer Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die unmittelbar dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über die für Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, unmittelbar auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen können (etwa Urteile vom 12.7.1990, C-188/89 Foster u.a., vom 4.12.1997, C-253/96 - C-258/96, Kampelmann u.a, Hervorhebung hinzugefügt).

    Allerdings ergibt sich aus neueren Entscheidungen des EuGH klar, dass die beiden Bedingungen für die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie "der Aufsicht des Staates unterstehend" und "mit besonderen Rechten ausgestattet" entgegen der missverständlichen Verknüpfung mit "oder" in den beiden Entscheidungen C-188/89 und C-253/96 nicht alternativ, sondern kumulativ vorliegen müssen (vgl. EuGH Urteil vom 12.12.2013, C-425/12, Portgas, Rdnr. 24-26 und vom 7.7.2016, C-46/15, Ambisig, Rdnr. 22. Auch in der Entscheidung vom 14.9.2000, C-343/98 - Collino und Chiappero wird bereits die Rechtssache "Foster u.a." dahingehend zitiert, dass die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie einer Einrichtung entgegengehalten werden können, die "unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist,....", Rdnr. 23 - Hervorhebung hinzugefügt ).

  • EuGH, 04.12.1997 - C-253/96

    Kampelmann

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2017 - 11 U 103/15
    Der EuGH hat zwar in mehreren älteren Entscheidung ausgeführt, dass sich der Einzelne bei unzureichender Umsetzung einer Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die unmittelbar dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über die für Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, unmittelbar auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen können (etwa Urteile vom 12.7.1990, C-188/89 Foster u.a., vom 4.12.1997, C-253/96 - C-258/96, Kampelmann u.a, Hervorhebung hinzugefügt).

    Allerdings ergibt sich aus neueren Entscheidungen des EuGH klar, dass die beiden Bedingungen für die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie "der Aufsicht des Staates unterstehend" und "mit besonderen Rechten ausgestattet" entgegen der missverständlichen Verknüpfung mit "oder" in den beiden Entscheidungen C-188/89 und C-253/96 nicht alternativ, sondern kumulativ vorliegen müssen (vgl. EuGH Urteil vom 12.12.2013, C-425/12, Portgas, Rdnr. 24-26 und vom 7.7.2016, C-46/15, Ambisig, Rdnr. 22. Auch in der Entscheidung vom 14.9.2000, C-343/98 - Collino und Chiappero wird bereits die Rechtssache "Foster u.a." dahingehend zitiert, dass die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie einer Einrichtung entgegengehalten werden können, die "unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist,....", Rdnr. 23 - Hervorhebung hinzugefügt ).

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2017 - 11 U 103/15
    Auf diese Rechtsprechung nimmt auch der BGH in seiner Entscheidung vom 28.10.2015 (VIII ZR 158/11) ausdrücklich Bezug (aaO Rdnr. 61).

    Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, kann der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (BGH, Urteil vom 23.1.2013, VIIII ZR 52/12, Rdnr. 21; Urteil vom 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rdnr. 86).

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 113/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2017 - 11 U 103/15
    Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war (BGH aaO Rndr. 29; Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11).
  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2017 - 11 U 103/15
    Anders als etwa in den den Entscheidung des BGH vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13 und vom 16. Juni 2016, I ZR 222/14 zugrunde liegenden Fällen, gab es gerade keine entgegenstehende Rechtsprechung, die eine klageweise Geltendmachung (und sei es im Wege der Feststellungsklage) der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen als von vorneherein aussichtslos hätten erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 XI ZR 348/13 Rdnr. 46).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 222/14

    Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst: Beginn der regelmäßigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2017 - 11 U 103/15
    Anders als etwa in den den Entscheidung des BGH vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13 und vom 16. Juni 2016, I ZR 222/14 zugrunde liegenden Fällen, gab es gerade keine entgegenstehende Rechtsprechung, die eine klageweise Geltendmachung (und sei es im Wege der Feststellungsklage) der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen als von vorneherein aussichtslos hätten erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 XI ZR 348/13 Rdnr. 46).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2017 - 11 U 103/15
    Allerdings ergibt sich aus neueren Entscheidungen des EuGH klar, dass die beiden Bedingungen für die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie "der Aufsicht des Staates unterstehend" und "mit besonderen Rechten ausgestattet" entgegen der missverständlichen Verknüpfung mit "oder" in den beiden Entscheidungen C-188/89 und C-253/96 nicht alternativ, sondern kumulativ vorliegen müssen (vgl. EuGH Urteil vom 12.12.2013, C-425/12, Portgas, Rdnr. 24-26 und vom 7.7.2016, C-46/15, Ambisig, Rdnr. 22. Auch in der Entscheidung vom 14.9.2000, C-343/98 - Collino und Chiappero wird bereits die Rechtssache "Foster u.a." dahingehend zitiert, dass die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie einer Einrichtung entgegengehalten werden können, die "unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist,....", Rdnr. 23 - Hervorhebung hinzugefügt ).
  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

    Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2017 - 11 U 103/15
    Maßgeblich für die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen; nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGH, NJW 2008, 1729, [BGH 29.01.2008 - XI ZR 160/07] Rdnr. 26; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 199 Rdnr. 27).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

  • EuGH, 12.12.2013 - C-425/12

    Portgás - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-,

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 208/12

    Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Voraussetzungen wirksamer Ausübung

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

  • EuGH, 07.07.2016 - C-46/15

    Ambisig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17

    Berechtigte Preiserhöhung eines Gasversorgers durch ergänzende Vertragsauslegung

    Senat, Beschluss vom 8.3.2017 - 11 U 103/15 ).

    Der Senat hegt keine Zweifel an der Europarechtskonformität der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ergänzenden Vertragsauslegung von Gasversorgungsverträgen mit unwirksamer Preisänderungsklausel (vgl. bereits: Senat, Beschlüsse vom 22.8.2016 und 8.3.2017 jeweils idS 11 U 103/15 ).

  • OLG Jena, 22.04.2020 - 2 U 287/18

    Franchise-Vertrag: Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel

    Dementsprechend sei die planwidrige Regelungslücke in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, dann nicht mehr geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtig worden ist, beanstandet habe (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 03. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13 -, juris Rn. 28 f.; siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2017 - 11 U 103/15 -, juris Rn. 19 ff.; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Auflage 2016, § 307 BGB Rn. 182 f.).
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